Nachstehende Verkaufs- und Lieferbedingungen sind Vertragsbestandteil aller Liefergeschäfte des Verkäufers. Sie gelten auch für mündlich abgeschlossene Verträge. Abweichende Bestimmungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers, werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.
Alle Angebote sind unverbindlich und freibleibend, auch nach Annahme des Angebotes durch den Käufer. Werden dem Verkäufer nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt, die eine Kreditwürdigkeit des Käufers als zweifelhaft erscheinen lassen, ist der Verkäufer berechtigt, Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle von Kriegs- und Umweltkatastrophen gelten Tagespreise.
Den im Angebot des Verkäufers genannten Preisen liegen die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe bestehende Kalkulation zugrunde. Die Gültigkeit dieser Preise setzt eine unveränderte Rohstoffpreissituation und ungestörte Rohstoffversorgung voraus. Daher sind Preisänderungen dem Verkäufer vorbehalten.
Die Rechnung wird am Liefertag oder den darauffolgenden Tagen ausgestellt. Die Zahlung ist innerhalb 30 Tagen netto zu tätigen. Anderslautende Bedingungen sind nur nach vorheriger Vereinbarung mit dem Verkäufer gültig. Unberechtigte Abzüge werden im Nachherein mit einer Bearbeitungsgebühr von Fr. 20.00 in Rechung gestellt. Bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer berechtigt Verzugszinsen zu berechnen. Vor völliger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung aus einem laufenden Vertrag verpflichtet. Wechselzahlungen sind ausgeschlossen.
Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des Käufers, auch wenn der Verkäufer die Versandkosten trägt oder den Transport selbst durchführt. Die Angabe der Lieferzeit ist unverbindlich. Eine Einhaltung der Lieferzeit setzt einen ungestörten Arbeitsprozess und eine ungestörte Rohstoffversorgung voraus. Höhere Gewalt, Krieg, Streik, Sturm, Feuer- und Wasserschäden verlängern die Lieferzeit. Vertragsrücktritt, Inverzugsetzung oder Schadenersatzansprüche infolge Verzögerungen sind daher für den Abnehmer ausgeschlossen. Können die bestellten Waren infolge unverschuldeter Ereignisse überhaupt nicht geliefert werden, erwachsen dem Käufer dadurch keinerlei Ansprüche.
Einwegverpackungen sind im Preis inbegriffen, Spezial- und Extraverpackungen werden in Rechnung gestellt. Boxen, Kisten, Paletten, Hülsen, Tauschgeräte usw. werden dem Käufer in Rechung gestellt, insofern sie nicht in gutem Zustand franko Werk, des Verkäufers, retourniert werden.
Lieferungen auf Abruf sind ausdrücklich schriftlich zu vereinbaren. Der Bezug der Waren hat spätestens 12 Monate nach der ersten Lieferung zu erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist, werden die nicht bezogenen Waren dem Käufer geliefert und in Rechung gestellt. Der Verkäufer behält sich vor, nach Ablauf der Frist, eine angemessene Lagerkostenentschädigung pro angebrochene Monate in Rechung zu stellen.
Muster, Modelle, Entwürfe und andere Vorarbeiten werden gesondert berechnet, auch wenn im Rahmen der Offerte kein Auftrag erfolgt. Muster und Entwürfe bleiben Eigentum des Verkäufers und dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung nicht anderweitig verwendet oder vernichtet werden. Durch die Vergütung von Kosten für Reinzeichnungen, Orginale, Filme, Druckformen, Werkzeuge usw. erwirbt der Käufer kein Eigentumsrecht an diesen Gegenständen. Für die Ausführung von Aufträgen nach Modellen, Mustern und Zeichnungen des Käufers leistet dieser dem Verkäufer gegenüber Gewähr, dass dadurch keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.
Aus produktionstechnischen Gründen sind geringe Grössen- und Stärkentoleranzen von ca. 5%-10% nicht ausgeschlossen und nicht zu beanstanden. Zählfehler oder Auslesemängel von 5% sind nicht ausgeschlossen und geben keinen Grund zur Reklamation.
Bei allen Sonderanfertigungen (keine Produkte ab Lager) behält sich der Verkäufer eine Mehr- oder Minderlieferung bis zu 20% der bestellten Menge, unter Berechnung der tatsächlichen Liefermenge vor.
Der Verkäufer verwendet für den Druck handelsübliche Druckfarben. Eine besondere Gewähr für Lichtbeständigkeit, Alkaliechtheit, Reibungsbeständigkeit usw. kann vom Verkäufer nicht übernommen werden. Kleinere Abweichungen der Farbnuancen, der Druckstellung und des Druckes, auch innerhalb einer Lieferung, berechtigt den Käufer nicht zur Reklamation. Der Käufer haftet allein für den Druckinhalt und alle rechtlichen Folgen daraus. Filme und Klischees, die auf Wunsch des Käufers angefertigt werden, bleiben Betriebsgegenstand der des Druck ausführenden Firma.
Der Käufer ist gehalten, die gelieferte Ware sofort nach Erhalt zu kontrollieren. Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens aber innert 8 Tagen nach Erhalt der Ware dem Verkäufer schriftlich zu melden. Das Recht zur Mängelrüge erlischt in jedem Fall drei Monate nach Erhalt der Lieferung. Mängelrüge befreit nicht vor der Zahlungspflicht.
Dem Verkäufer ist Gelegenheit zu geben, gerügte Mängel an Ort und Stelle festzustellen. Ohne ausdrückliches schriftliches Einverständnis des Verkäufers kann die Ware nicht dem Verkäufer zurückgesandt werden. Bei berechtigten Mängelrügen steht es dem Verkäufer frei, entweder in angemessener Frist Ersatz zu liefern oder eine entsprechende Preisreduktion zu gewähren.
Der Käufer sorgt dafür, dass die gelieferte Ware sachgemäss gelagert wird. Dem Käufer übergebenen Lagervorschriften sind unbedingt einzuhalten. Der Käufer trägt dafür die Beweislast. Nicht sachgemässe Lagerung durch den Käufer schliesst jeden Schadenersatz aus. Sofern die fehlerhafte Ware wie in den Ziff. 4.-6. hiervor festgelegten sowie die branchenüblichen Toleranzen nicht überschreitet, ist der Käufer nicht berechtigt Mängelrüge zu erheben.
Der Verkäufer behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Waren vor, bis der Käufer sämtliche Forderungen bezahlt hat. Bei Verarbeitung der Ware erwirbt der Verkäufer das Eigentum, bzw. das Miteigentum an dem neuen Erzeugnis. Bei Weiterveräusserung tritt der Käufer sämtliche Forderungen gegen den Erwerber aus der Weiterveräusserung an den Verkäufer ab.
Der Erfüllungsort des vorliegenden Vertrages befindet sich, auch bei Auslandsgeschäften, am Sitz des Verkäufers in 5033 Buchs (Schweiz). Der vorliegende Vertrag untersteht auch bei Auslandsgeschäften, schweizerischem Recht. Für allfällige Streitigkeiten, die sich aus der Erfüllung und/oder der Auslegung dieses Vertrages ergeben, wählen die Parteien, auch bei Auslandsgeschäften, 5033 Buchs (Schweiz) als Gerichtsstand und anerkennen die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte an diesem Ort. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, am Wohnort resp. Sitz des Käufers oder am Ort seiner Zweigniederlassung zu klagen. Die Parteien bestätigen, dass ihre Aufmerksamkeit ganz besonders auf die vorliegende Bestimmung und ihre Tragweite gerichtet worden ist.
Buchs, 31. August 2006